Satzung
Neufassung der Satzung mit Datum vom 26.01.1993
zur Verabschiedung am 18.04.2010
§1 Vereinsname, Vereinsform, Sitz des Vereins
1. Der Verein ” International Kids’ English Club e.V.” wurde am 11.03.1975 unter dem Namen
“Internationale Kindergruppe e.V.” gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des
Vereins ist Darmstadt.
§2 Zwecke des Vereins
Der Verein ” International Kids’ English Club e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, §§ 51-68 der jeweiligen
Fassung.
Übergeordneter, gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens,
der Toleranz und der internationalen Gesinnung, die durch konkrete Veranstaltungen auf dem Gebiet der
Erziehung, Bildung und Kultur erreicht werden sollen.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1. regelmäßige Veranstaltungen wie in der englischen Sprache abgehaltenen Sprachkurse und
Spielgruppen, in denen Kindern englischsprachiger Eltern im Verein die Möglichkeit gegeben wird, ihre
englische Muttersprache mündlich wie schriftlich zu üben und zu pflegen und,
2. einzelne in der englischen Sprache abgehaltene Veranstaltungen mit bildendem Charakter, wie
Lesemarathons, museumspädagogische Veranstaltungen und Veranstaltungen, die der Pflege des
Kulturgutes dienen.
§3 Steuerbegünstigte Zwecke
1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger
Grundlage i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51-68 AO (Abgabenordnung), in der
jeweiligen Fassung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich und unentgeltlich.
5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder des Vereins
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins bestehen aus natürlichen Personen, die vom Vorstand in den Verein
aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr überschritten haben. Eine Familie gilt als Mitglied und zahlt
einen Mitgliedsbeitrag.
2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden
von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen oder
abberufen.
3. Fördernde Mitglieder bestehen aus natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften, die mit
ihren Beiträgen den Verein regelmäßig finanziell oder mit Materialspenden unterstützen.
4. Pflichten der Mitglieder bestehen darin, Mitgliedsbeiträge und anfallende Klassen- oder Gruppenbeiträge
zu bezahlen .
5. Rechte der Mitglieder umfassen
· die Teilnahme an unregelmäßigen Veranstaltungen, sowie – ausschließlich nach sozialem und
akademischen Ermessen der Klassenleiter – an regelmäßigen Veranstaltungen wie Englischkursen oder
Spielgruppen.
· Elternversammlungen der Klassen- oder Gruppenmitglieder nach Bedarf nach mindestens
zweiwöchiger Ankündigung einzuberufen.
· das Recht den Vorstand über individuelle Themen zu befragen, die das Mitglied selbst betreffen, z.B.
die Aufnahme des eigenen Kindes in eine Klasse oder eine Gruppe.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Stellen eines schriftlichen Antrages mit der Bitte
um Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
2. Das Vorstandsmitglied, dass die Mitgliedschaften verwaltet, entscheidet vorbehaltlich seiner Zustimmung
im Auftrag des Vorstands über den Aufnahmeantrag des Bewerbers. Der Vorstand bestätigt diese
Entscheidung nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Bewerber ist
über die vom Vorstand getroffene Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Eine Begründung der Entscheidung
ist nicht notwendig.
3. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag des Bewerbers ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, die
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.
4. Jedes Mitglied erhält nach der Aufnahme auf Wunsch ein Exemplar der Vereinssatzung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
– freiwilligen Austritt,
– Tod,
– Auflösung,
– Ausschluss,
– Löschung aus der Mitgliederliste.
2. Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, das heißt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten erfolgen. Das Mitglied ist bis zu seinem Ausscheiden verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
3. Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft sofort beendet. Handelt es sich um
eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit dem Verlust der
Rechtsfähigkeit.
4. Der Ausschluss erfolgt aus folgenden Gründen:
– wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins,
– wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung.
Der Ausschluss kann nur aus den bereits genannten Gründen und nur durch Beschluss des Vorstandes
erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch
entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gelöscht werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Löschung darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung die Löschung angedroht wurde.
6. Sämtliche Schreiben des Vereins an die Mitglieder, insbesondere auch Beschlüsse jedweder Art, gelten 3
Tage nach der Absendung per Post an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen.
§7 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat zu Beginn eines Kalenderjahres den Jahresbeitrag ohne besondere
Aufforderung zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ein Rabatt auf den fälligen Jahresbeitrag kann vom Vorstand festgelegt werden.
3. Die Höhe der Beiträge von fördernden Mitgliedern setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem
fördernden Mitglied fest.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung eines Jahresbeitrages befreit.
5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der
Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über die Stundung und die Höhe des Erlasses entscheidet der
Vorstand.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Gesamtvorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
d) Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Neumitglieds in den Verein,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses des vorangegangenen Kalenderjahres,
h) Vorschläge über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr – jeweils im 1. Halbjahr des Kalenderjahres bis spätestens 30.6. – ist eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorstand
einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief per Post oder per e-Mail-Schreiben unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als bekannt
gegeben, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beantragt.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins, wobei jede Familie als ein Mitglied zählt
und eine Stimme hat.
2. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung genügt die Anwesenheit eines Mitglieds. Bei
Änderungsbeschlüssen, die den Zweck des Vereins betreffen, müssen alle Mitglieder – notfalls schriftlich –
befragt werden.
3. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich,
sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist
dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die freiwillige Auflösung des
Vereins einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder, die Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung aller Mitglieder.
7. Für Wahlen gilt folgendes:
a) Der Versammlungsleiter oder der Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
b) Stehen außer den bisherigen Vorstandsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur Verfügung, so kann die
Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang beschließen und vornehmen, auch wenn sich,
abgesehen von der Person des Vorstandes, eine andere Ämterverteilung ergibt.
c) Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der vorgeschlagenen
Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen von diesem Verfahren
beschließen.
d) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein
Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den Bewerbern statt. Zur
Stichwahl stellen sich die beiden Bewerber, die beim ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten
haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los,
wer für eine Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig
abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Ist die Zahl der Stimmen gleich, entscheidet das
Los.
§12 Protokollierung der Mitgliederversammlung
1. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
2. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer, dem Vorsitzenden oder
dessen Vertreter, ggf. auch von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss außerdem
Ort, Datum, Tagungszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse
enthalten.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
4. Die Protokolle sind vor Verlust zu schützen und beim Vorstand zu verwahren.
§13 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören 7 Mitglieder an, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und weiteren 4 Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den
Verein gemeinsam.
3. Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen entstehende Kosten sind vom Verein in
nachgewiesener Höhe zu erstatten.
§14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§15 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zu
Vorstandssitzungen zusammenfinden.
2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, dazu gehört die Eintragung
von Satzungsänderungen und Wechsel der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
d) Beschlussfassung über die Löschung eines Mitglieds von der Mitgliederliste sowie über den Ausschluss
eines Mitglieds,
e) Berufung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.
§16 Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für Unicef, (UNICEF Deutschland, Höninger Weg
104, 50969 Köln), das es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.